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Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil VI R 18/14 vom 03.09.2015 entschieden, dass Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, begünstigt sind durch die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.